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Belehrungsinhalte für Belehrungen der Schülerinnen und Schüler

 

1.   Verhalten bei Brand- und Katastrophengefahr
    Evakuierung
  • nach Auslösung des Alarms begeben sich alle Schüler zügig, aber nicht überstürzt, auf dem kürzesten Weg zu den Stellplätzen auf dem Schulhof, um sich dort Klassen- bzw. Kursweise zu sammeln (siehe Brandschutz- und Katastrophenordnung!)
  • Schulsachen und abgelegte Kleidungsstücke werden nicht mitgenommen, um auf den Fluren und Treppen den Weg nicht zu versperren
  • die Fachlehrer nehmen das Klassenbuch/Kursbuch an sich und kontrollieren beim Herausgehen, ob alle Schüler den Raum, den Flur und den Treppenaufgang verlassen haben
  •

die Lehrkräfte beaufsichtigen weiterhin die zuletzt unterrichtete Klasse/den zuletzt unterrichteten Kurs und warten weitere Maßnahmen ab.

 

2.   Verhalten im Straßenverkehr
    Fußgänger
  • die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme
  • jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO)
  • in Ortschaften müssen Fußgänger Gehwege benutzen, sind keine vorhanden, darf der linke oder rechte Fahrbahnrand benutzt werden
  • außerhalb geschlossener Ortschaften ist nur der linke Fahrbahnrand zu benutzen
  • Fahrbahnüberquerungen stets zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn (möglichst an Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen, Lichtzeichenanlagen) überqueren
  • nähern sich Fahrzeuge mit Sondersignal, Fahrbahn zügig verlassen bzw. nicht mehr betreten
    Radfahrer
  • Radfahrer sind Fahrzeugführer (sie müssen die dafür notwendigen Bestimmungen kennen)
  • Benutzung des rechten Radweges (soweit vorhanden), sonst rechten Seitenstreifen oder äußere rechte Fahrbahn benutzen
  • linken Radweg nur benutzen, wenn er für die Gegenrichtung freigegeben ist
  •

nicht an Fahrzeuge hängen, nicht freihändig fahren

  •

auf Fußgängerüberwegen ist das Fahrrad zu schieben

  •

Einbahnstraßen dürfen mit dem Rad nur bei entsprechender Kennzeichnung entgegengesetzt zur Fahrtrichtung befahren werden

 

3.  

Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln

  •

Schüler können auf ihrem Schulweg öffentliche Verkehrsmittel nutzen

  •

Schulfahrten dürfen versicherungsrechtlich nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen

  •

Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebietet

  •

in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt stets die Betriebsordnung des Verkehrsunternehmens

  •

den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten

  •

öffentliche Verkehrsmittel sind auf den Gehwegen, den Seitenstreifen, der Haltestelleninsel oder am Rand der Fahrbahn zu erwarten

  •

im Fahrzeug einen festen Halt verschaffen

  • Gepäck so unterbringen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werde
  •

beim Aussteigen nicht unmittelbar vor oder hinter dem Bus die Fahrbahn überqueren
beim Aussteigen aus Straßenbahnen die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg verlassen

 

4.   Gefahren an Gleisanlagen
  • fahrende Züge haben lange Bremswege und können Gefahrensituationen nicht ausweichen
  • Gleisanlagen auf Bahnhöfen und auf freier Strecke dürfen nicht betreten werden
  • nur an speziell dafür vorgesehenen Übergängen können Gleisanlagen überquert werden
  • bei Annäherung eines Zuges am Bahnübergang haben Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Warnkreuz zu warten
  • auf Bahnsteigen Sicherheitsabstand zum vorbeifahrenden Zug halten (Sogwirkung)
  • Gleis- und Signalanlagen sind kein Spielplatz, sie dürfen nicht verändert oder beschädigt werden
  •

die Überquerung eines Bahnübergangs ist verboten, wenn:
 -die Schranken sich gerade schließen oder geschlossen sind
 -die Schranken gerade geöffnet werden
 -durch die Schrankenstellung nicht eindeutig die Aufhebung der Sperrung der Gleisanlage zu
  erkennen ist

 

5.   Hygienisches Verhalten und Verhütung von Erkältungen
    Gesunde Lebensformen und hygienische Verhaltensweisen
  • Körperhygiene dient vor allem einem vorbeugenden Gesundheitsschutz, um die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Menschen zu fördern
  • regelmäßige Körperpflege, einschließlich Zahn- und Mundpflege
  • Auswahl sauberer und den Witterungsbedingungen angemessener Bekleidung
  • vor Einnahme jeder Mahlzeit und nach der Toilettenbenutzung Hände waschen
  • Schultoiletten sind weder Aufenthaltsräume noch Spielplätze
  • Auswahl zweckmäßiger Bekleidung im Unterrichtsraum, beim Sport und bei der Wanderung
  • ausreichende und wirkungsvolle Erholung, regelmäßige Entspannung
    Verhütung von Erkältungskrankheiten
  • in grippeintensiven Zeiten Begrüßung durch Händegeben vermeiden
  • vitaminreiche Nahrung aufnehmen, um die Körperabwehrkräfte zu erhöhen
  • persönliche Hygiene wie Kaltwaschen und Schlafen bei geöffnetem Fenster einhalten
  •

Abhärtung kann auch durch längeren Aufenthalt im Freien erreicht werden

 

6.   Verhalten beim Drachsteigen lassen
  • Drachen nur auf freien Wiesen, Feldern oder am Strand aufsteigen lassen, wo man sich und andere nicht gefährdet
  • Drachen dürfen nur an einer Schnur bis zu 100 m in Länge fliegen
  • das Drachensteigen ist im Umkreis von 5 km um einen Flughafen oder Flugplatz untersagt
  • Drachen niemals in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Energieversorgungsanlagen, Bahnanlagen oder Straßen aufsteigen lassen
  • Drachen nicht bei Gewitter aufsteigen lassen
  • frei fliegende Flugkörper dürfen nur in einer Höhe bis zu 100 m aufgelassen werden
  • im Flugverkehrsbereich von Agrar- und Spezialflugzeugen (Rettungshubschrauber) ist weder das Drachensteigen noch das Auflassen frei fliegender Flugkörper erlaubt

 

7.   Verhalten bei Tollwutgefahr
  • keine Wildtiere berühren oder sie aus falschem Mitleid pflegen
  • im Wald gefundene Tierkadaver nicht anfassen
  • durch tollwutverdächtige Tiere verletzte Personen müssen sofort dem Arzt vorgestellt werden
  •

tritt ein Tollwutfall auf, werden im betroffenen Gebiet Weisungen zur Tilgung der Seuche erlassen (z.B. sichere Verwahrung der Haustiere in diesem Bereich)

 

8.   Verhalten bei Gefahren im Winter
  • bei Schnee- und Eisglätte besonders vorsichtig und rücksichtsvoll im Straßenverkehr sein
  • keine Schneebälle auf andere Personen werfen (Gefahr der Augenverletzung)
  • auf Gehwegen und Fahrbahnen keine Schlitterbahnen anlegen
  • Eisflächen nur betreten, wenn diese von den örtlichen Behörden freigegeben wurden
  • das Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen ist verboten (Ausnahme: Schlitten)
  •

wer zum Angeln Löcher in das Eis schlägt, hat diese mit Gegenständen (Strauchwerk oder Stangen) so zu kennzeichnen dass sie die Eisfläche um 40 cm überragen

 

9.   Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen
  • die Benutzung von Kleinfeuerwerk ist grundsätzlich vom 02.01. bis 30.12. eines jedes Jahres verboten. Außerhalb dieser Zeit ist eine Sondergenehmigung des Ordnungsamtes nötig. 
  • Anwendungsvorschriften für Kleinfeuerwerk genau durchlesen, beachten und einhalten
  • gezündete Feuerwerkskörper nicht auf Personen richten oder werfen
  • Windrichtung beim Zünden von Feuerwerkskörpern beachten
  • gezündete Feuerwerkskörper nicht auf brennbare Körper richten (Schilfdächer, Strohmieten)
  • verspätetes Werfen von Knallkörpern ist verboten, es gefährdet andere und den Werfer selbst
  • Versager sind in Wasser oder Schnee zu tauchen und dürfen nicht mehr benutzt werden
  •

die Selbstherstellung von Feuerwerkskörpern sowie deren Verwendung sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt.  

 10.   Verhalten beim Auffinden von Munition
  • die Fundmunition darf nicht berührt werden
  • die Fundstelle ist zu sichern (durch Stöcke, Bretter, Leinen) und zu kennzeichnen
  • danach nähere Umgebung nicht mehr betreten und nicht nach weiterer Munition suchen
  • der Fundort ist sofort der nächsten Polizeibehörde zu melden
  • die Bergung und Vernichtung der Munition erfolgt nur durch den Munitionsbergungsdienst
  •

wer Kenntnis von Munitionsbesitz anderer hat, muss dieses der Polizei melden

 

 11.    Verhalten beim Baden
  •

das Baden und Schwimmen ist untersagt, wenn Gefahr für Gesundheit und Leben besteht

 -(z.B. beim Signal „Badeverbot“, bei Gewitter, starkem Wind, schlechter Sicht und

 -Dunkelheit, bei Anzeichen einer Erkrankung, innerhalb einer Stunde

 -nach der Hauptmahlzeit, nach starker Erhitzung oder Anstrengung)

  •

Die Anweisungen der Lehrerkräfte sind gewissenhaft einzuhalten

  •

nur innerhalb des abgegrenzten Badebereichs baden oder schwimmen

  •

nur von freigegebenen Sprunganlagen ins Wasser springen, wenn die Wasserfläche frei ist

  •

Sprungbereich von Sprungtürmen nicht unterschwimmen

  •

andere Schüler und Schülerinnen nicht unter die Wasseroberfläche tauchen

  •

nicht ohne Grund um Hilfe rufen

  •

nicht mit einem Kopfsprung in unbekannte Gewässer tauchen

 

 12.   Verhalten bei Gewitter
  • möglichst Schutz in einem Haus oder einer Schutzhütte suchen
  • sehr guten Schutz bieten auch Fahrzeuge und Wohnwagen (Karosserie nicht berühren!)
  •

in freier Natur in Vertiefungen (Gräben, Mulden, Senken) mit geschlossenen Füßen hinhocken (nicht hinlegen oder hinsetzen)

 

 13.   Umgang mit Waffen
  • Taschen- und Fahrtenmesser dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden
  • das Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen an Schulen ist verboten



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