Belehrungsinhalte für Belehrungen der Schülerinnen und Schüler
1. | Verhalten bei Brand- und Katastrophengefahr | |
Evakuierung | ||
• | nach Auslösung des Alarms begeben sich alle Schüler zügig, aber nicht überstürzt, auf dem kürzesten Weg zu den Stellplätzen auf dem Schulhof, um sich dort Klassen- bzw. Kursweise zu sammeln (siehe Brandschutz- und Katastrophenordnung!) | |
• | Schulsachen und abgelegte Kleidungsstücke werden nicht mitgenommen, um auf den Fluren und Treppen den Weg nicht zu versperren | |
• | die Fachlehrer nehmen das Klassenbuch/Kursbuch an sich und kontrollieren beim Herausgehen, ob alle Schüler den Raum, den Flur und den Treppenaufgang verlassen haben | |
• |
die Lehrkräfte beaufsichtigen weiterhin die zuletzt unterrichtete Klasse/den zuletzt unterrichteten Kurs und warten weitere Maßnahmen ab.
|
|
2. | Verhalten im Straßenverkehr | |
Fußgänger | ||
• | die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme | |
• | jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO) | |
• | in Ortschaften müssen Fußgänger Gehwege benutzen, sind keine vorhanden, darf der linke oder rechte Fahrbahnrand benutzt werden | |
• | außerhalb geschlossener Ortschaften ist nur der linke Fahrbahnrand zu benutzen | |
• | Fahrbahnüberquerungen stets zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn (möglichst an Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen, Lichtzeichenanlagen) überqueren | |
• | nähern sich Fahrzeuge mit Sondersignal, Fahrbahn zügig verlassen bzw. nicht mehr betreten |
|
Radfahrer | ||
• | Radfahrer sind Fahrzeugführer (sie müssen die dafür notwendigen Bestimmungen kennen) | |
• | Benutzung des rechten Radweges (soweit vorhanden), sonst rechten Seitenstreifen oder äußere rechte Fahrbahn benutzen | |
• | linken Radweg nur benutzen, wenn er für die Gegenrichtung freigegeben ist | |
• |
nicht an Fahrzeuge hängen, nicht freihändig fahren |
|
• |
auf Fußgängerüberwegen ist das Fahrrad zu schieben |
|
• |
Einbahnstraßen dürfen mit dem Rad nur bei entsprechender Kennzeichnung entgegengesetzt zur Fahrtrichtung befahren werden
|
|
3. |
Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln |
|
• |
Schüler können auf ihrem Schulweg öffentliche Verkehrsmittel nutzen |
|
• |
Schulfahrten dürfen versicherungsrechtlich nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen |
|
• |
Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebietet |
|
• |
in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt stets die Betriebsordnung des Verkehrsunternehmens |
|
• |
den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten |
|
• |
öffentliche Verkehrsmittel sind auf den Gehwegen, den Seitenstreifen, der Haltestelleninsel oder am Rand der Fahrbahn zu erwarten |
|
• |
im Fahrzeug einen festen Halt verschaffen |
|
• | Gepäck so unterbringen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werde | |
• |
beim Aussteigen nicht unmittelbar vor oder hinter dem Bus die Fahrbahn überqueren
|
|
4. | Gefahren an Gleisanlagen | |
• | fahrende Züge haben lange Bremswege und können Gefahrensituationen nicht ausweichen | |
• | Gleisanlagen auf Bahnhöfen und auf freier Strecke dürfen nicht betreten werden | |
• | nur an speziell dafür vorgesehenen Übergängen können Gleisanlagen überquert werden | |
• | bei Annäherung eines Zuges am Bahnübergang haben Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Warnkreuz zu warten | |
• | auf Bahnsteigen Sicherheitsabstand zum vorbeifahrenden Zug halten (Sogwirkung) | |
• | Gleis- und Signalanlagen sind kein Spielplatz, sie dürfen nicht verändert oder beschädigt werden | |
• |
die Überquerung eines Bahnübergangs ist verboten, wenn:
|
|
5. | Hygienisches Verhalten und Verhütung von Erkältungen | |
Gesunde Lebensformen und hygienische Verhaltensweisen | ||
• | Körperhygiene dient vor allem einem vorbeugenden Gesundheitsschutz, um die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Menschen zu fördern | |
• | regelmäßige Körperpflege, einschließlich Zahn- und Mundpflege | |
• | Auswahl sauberer und den Witterungsbedingungen angemessener Bekleidung | |
• | vor Einnahme jeder Mahlzeit und nach der Toilettenbenutzung Hände waschen | |
• | Schultoiletten sind weder Aufenthaltsräume noch Spielplätze | |
• | Auswahl zweckmäßiger Bekleidung im Unterrichtsraum, beim Sport und bei der Wanderung |
|
• | ausreichende und wirkungsvolle Erholung, regelmäßige Entspannung | |
Verhütung von Erkältungskrankheiten | ||
• | in grippeintensiven Zeiten Begrüßung durch Händegeben vermeiden | |
• | vitaminreiche Nahrung aufnehmen, um die Körperabwehrkräfte zu erhöhen | |
• | persönliche Hygiene wie Kaltwaschen und Schlafen bei geöffnetem Fenster einhalten | |
• |
Abhärtung kann auch durch längeren Aufenthalt im Freien erreicht werden
|
|
6. | Verhalten beim Drachsteigen lassen | |
• | Drachen nur auf freien Wiesen, Feldern oder am Strand aufsteigen lassen, wo man sich und andere nicht gefährdet | |
• | Drachen dürfen nur an einer Schnur bis zu 100 m in Länge fliegen | |
• | das Drachensteigen ist im Umkreis von 5 km um einen Flughafen oder Flugplatz untersagt | |
• | Drachen niemals in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Energieversorgungsanlagen, Bahnanlagen oder Straßen aufsteigen lassen | |
• | Drachen nicht bei Gewitter aufsteigen lassen | |
• | frei fliegende Flugkörper dürfen nur in einer Höhe bis zu 100 m aufgelassen werden | |
• | im Flugverkehrsbereich von Agrar- und Spezialflugzeugen (Rettungshubschrauber) ist weder das Drachensteigen noch das Auflassen frei fliegender Flugkörper erlaubt
|
|
7. | Verhalten bei Tollwutgefahr | |
• | keine Wildtiere berühren oder sie aus falschem Mitleid pflegen | |
• | im Wald gefundene Tierkadaver nicht anfassen | |
• | durch tollwutverdächtige Tiere verletzte Personen müssen sofort dem Arzt vorgestellt werden | |
• |
tritt ein Tollwutfall auf, werden im betroffenen Gebiet Weisungen zur Tilgung der Seuche erlassen (z.B. sichere Verwahrung der Haustiere in diesem Bereich)
|
|
8. | Verhalten bei Gefahren im Winter | |
• | bei Schnee- und Eisglätte besonders vorsichtig und rücksichtsvoll im Straßenverkehr sein | |
• | keine Schneebälle auf andere Personen werfen (Gefahr der Augenverletzung) | |
• | auf Gehwegen und Fahrbahnen keine Schlitterbahnen anlegen | |
• | Eisflächen nur betreten, wenn diese von den örtlichen Behörden freigegeben wurden | |
• | das Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen ist verboten (Ausnahme: Schlitten) | |
• |
wer zum Angeln Löcher in das Eis schlägt, hat diese mit Gegenständen (Strauchwerk oder Stangen) so zu kennzeichnen dass sie die Eisfläche um 40 cm überragen
|
|
9. | Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen | |
• | die Benutzung von Kleinfeuerwerk ist grundsätzlich vom 02.01. bis 30.12. eines jedes Jahres verboten. Außerhalb dieser Zeit ist eine Sondergenehmigung des Ordnungsamtes nötig. | |
• | Anwendungsvorschriften für Kleinfeuerwerk genau durchlesen, beachten und einhalten | |
• | gezündete Feuerwerkskörper nicht auf Personen richten oder werfen | |
• | Windrichtung beim Zünden von Feuerwerkskörpern beachten | |
• | gezündete Feuerwerkskörper nicht auf brennbare Körper richten (Schilfdächer, Strohmieten) | |
• | verspätetes Werfen von Knallkörpern ist verboten, es gefährdet andere und den Werfer selbst | |
• | Versager sind in Wasser oder Schnee zu tauchen und dürfen nicht mehr benutzt werden | |
• |
die Selbstherstellung von Feuerwerkskörpern sowie deren Verwendung sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt. |
|
10. | Verhalten beim Auffinden von Munition | |
• | die Fundmunition darf nicht berührt werden | |
• | die Fundstelle ist zu sichern (durch Stöcke, Bretter, Leinen) und zu kennzeichnen | |
• | danach nähere Umgebung nicht mehr betreten und nicht nach weiterer Munition suchen | |
• | der Fundort ist sofort der nächsten Polizeibehörde zu melden | |
• | die Bergung und Vernichtung der Munition erfolgt nur durch den Munitionsbergungsdienst | |
• |
wer Kenntnis von Munitionsbesitz anderer hat, muss dieses der Polizei melden
|
|
11. | Verhalten beim Baden | |
• |
das Baden und Schwimmen ist untersagt, wenn Gefahr für Gesundheit und Leben besteht -(z.B. beim Signal „Badeverbot“, bei Gewitter, starkem Wind, schlechter Sicht und -Dunkelheit, bei Anzeichen einer Erkrankung, innerhalb einer Stunde -nach der Hauptmahlzeit, nach starker Erhitzung oder Anstrengung) |
|
• |
Die Anweisungen der Lehrerkräfte sind gewissenhaft einzuhalten |
|
• |
nur innerhalb des abgegrenzten Badebereichs baden oder schwimmen |
|
• |
nur von freigegebenen Sprunganlagen ins Wasser springen, wenn die Wasserfläche frei ist |
|
• |
Sprungbereich von Sprungtürmen nicht unterschwimmen |
|
• |
andere Schüler und Schülerinnen nicht unter die Wasseroberfläche tauchen |
|
• |
nicht ohne Grund um Hilfe rufen |
|
• |
nicht mit einem Kopfsprung in unbekannte Gewässer tauchen
|
|
12. | Verhalten bei Gewitter | |
• | möglichst Schutz in einem Haus oder einer Schutzhütte suchen | |
• | sehr guten Schutz bieten auch Fahrzeuge und Wohnwagen (Karosserie nicht berühren!) | |
• |
in freier Natur in Vertiefungen (Gräben, Mulden, Senken) mit geschlossenen Füßen hinhocken (nicht hinlegen oder hinsetzen)
|
|
13. | Umgang mit Waffen | |
• | Taschen- und Fahrtenmesser dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden | |
• | das Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen an Schulen ist verboten |